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Das selbstbestimmte Leben und der Tod

Nach dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen niederländischen Gesetz bleiben aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid von einer Strafverfolgung befreit, vorausgesetzt:

  1. Ein Arzt muss zu der Überzeugung gelangt sein, dass der Patient „freiwillig und nach reiflicher Überlegung“ um Sterbehilfe gebeten hat.
  2. Der Arzt muss davon ausgehen können, dass der Zustand des Patienten „aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist“.
  3. Der Patient muss über seinen Zustand und sein Leiden informiert sein, der Arzt muss zu der Überzeugung gelangt sein, dass es in dem Stadium, in dem sich der Patient befand, keine andere Lösung gab.
  4. Ein Kollege muss bestätigen, dass er „die Lebensbeendigung medizinisch sorgfältig ausgeführt hat“.

Ob ein Arzt diese Sorgfaltspflicht verletzt hat, überprüft eine Kommission. Dieser gehören ein Arzt, ein Jurist und ein Ethiker an.
Dieses Gesetz klingt restriktiv; es ist aber ausgesprochen feindselig kommentiert worden. Auch dass 2003 mit insgesamt 1815 Fälle von aktiver Sterbehilfe in den Niederlanden die Zahl der Fälle um 300 zurückgegangen war, wird von den Kritikern nur als Beleg für eine steigende Dunkelziffer kommentiert, ohne dass sie dafür Beweise vorlegen.

Während in den Euthanasie-Aktionen der NS-Zeit mit dem Konzept des „lebensunwerten Lebens“ der freie Wille der Betroffenen ignoriert und durch einen Wahn von bedrohter Erbgesundheit oder Rassereinheit ersetzt wurde, ist in der holländischen Regelung der freie Wille von zentraler Bedeutung. Damit greift sie die Angst auf, nicht sterben zu dürfen, obwohl man es will, weil Ärzte weiterbehandeln, reanimieren, in ein von Schmerz und Abhängigkeit erfülltes Vegetieren zwingen.

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